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Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder

Authors:
  • Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Gestalttheoretische Psychotherapie (ÖAGP) - Austrian Association for Gestalt Theoretical Psychotherapy (AAGTP)

Abstract

„Konsumentenschutz“ in der Psychotherapie ist ein allseits wenig geliebtes Thema. Der Gesetzgeber, vor allem aber die staatliche Verwaltung wird ungern daran erinnert, dass sie für die Rahmenbedingungen des psychotherapeutischen Feldes verantwortlich sind. Die Psychotherapeutinnen haben ihre eigenen Vorbehalte. Die Krankenkassen haben eher den Schutz ihrer notorisch leidenden Finanzen im Auge, was sie selbst wiederum als Schutz der Interessen ihrer Versicherten verstehen. Der psychotherapiebedürftige Mensch tritt in dieses Feld nicht als Konsument, als Verbraucher, als Kunde, auch wenn es Aspekte dieser Varianten durchaus gibt, sondern als Patient. „Konsumentenschutz“ im Feld der Psychotherapie ist daher in erster Linie Patientenschutz. Der Psychotherapiebedürftige, der in Psychotherapie befindliche Mensch ist leidend und hat es daher noch schwerer, seine Rechte und Ansprüche geltend zu machen, als der Käufer eines beliebigen Konsumprodukts. Verständliche Skepsis ist in der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen zu verspüren, wenn von Konsumentenschutz oder Verbraucherschutz in der Psychotherapie die Rede ist. Erstens widerspricht es dem Selbstverständnis, dass es hier etwas zu „konsumieren“ oder zu „verbrauchen“ gäbe. Zweitens bereitet die Vorstellung Unbehagen, dass man es möglicherweise selbst sein könnte, vor dem der Patient zu schützen wäre. Drittens wird es als störend empfunden, dass rechtliche Erwägungen in einen Raum dringen, in dem doch nur vertrauensvolle Zuwendung und kompetente Hilfeleistung den Ton angeben sollten. (Letzteres war etwa auch stark zu spüren bei der Einführung schriftlicher Ausbildungsverträge für das Ausbildungsverhältnis.) Diese Skepsis wird zudem dadurch gefördert, dass der Psychotherapeutin die Patientenrechte in erster Linie in der Form von Berufspflichten begegnen und diese auch immer weiter ausgefeilt werden. Der Blick auf den Patienten als potenziellen Prozessgegner und der durch diesen Gedanken ausgelöste Schutzreflex tun das ihre. Dazu kommt das nicht ganz unberechtigte Unbehagen gegenüber dem Anspruch der Krankenkassen, diese wären die eigentlich berufenen Konsumentenschützer in diesem Bereich, müssten sie doch die Versichertengelder vor dem ungerechtfertigten Zugriff der Psychotherapeutinnen schützen. In der psychotherapeutischen Berufsgruppe werden die rechtlichen Aspekte der Psychotherapie daher jedenfalls oft als eigentlich sachfremd, von außen auferlegt und mit dem Wesen der Psychotherapie irgendwie schwer vereinbar angesehen und entsprechend distanziert behandelt. Mein Anliegen in diesem Beitrag ist es, dazu eine Gegenposition zu beziehen: Recht und Psychotherapie sind einander nach meiner Auffassung nicht zwangsläufig fremd, sondern im Gegenteil: Psychotherapie hat von vornherein und in ihren Kernbereichen mit der Frage zu tun, was der Patientin, was der psychotherapeutischen Situation, und auch was dem Psychotherapeuten ge-recht wird, und diese Fragestellung verbindet sie mit dem Recht.
Gerhard Stemberger
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Patientenrechte in der Psychotherapie:
Herausforderungen und Problemfelder
Gerhard Stemberger1
Vorbemerkung
„Konsumentenschutz“ in der Psychotherapie ist ein allseits wenig gelieb-
tes Thema. Der Gesetzgeber, vor allem aber die staatliche Verwaltung wird
ungern daran erinnert, dass sie für die Rahmenbedingungen des psycho-
therapeutischen Feldes verantwortlich sind. Die Psychotherapeutinnen
haben ihre eigenen Vorbehalte. Die Krankenkassen haben eher den Schutz
ihrer notorisch leidenden Finanzen im Auge, was sie selbst wiederum als
Schutz der Interessen ihrer Versicherten verstehen.
Der psychotherapiebedürftige Mensch tritt in dieses Feld nicht als Konsu-
ment, als Verbraucher, als Kunde, auch wenn es Aspekte dieser Varianten
durchaus gibt, sondern als Patient. „Konsumentenschutz“ im Feld der Psy-
chotherapie ist daher in erster Linie Patientenschutz. Der Psychotherapie-
bedürftige, der in Psychotherapie befindliche Mensch ist leidend und hat
es daher noch schwerer, seine Rechte und Ansprüche geltend zu machen,
als der Käufer eines beliebigen Konsumprodukts.
1 Nicht nur Patienten haben Rechte, auch Leser. Nämlich darauf, über Erfahrungs-
hintergrund und Standort des Autors eines solchen Essays aufgeklärt zu werden,
das von Dingen handelt, die alles andere als wertfrei und ideologiefern sind.
Die Überlegungen in diesem Essay ergeben sich aus den Erfahrungen und Sach-
kenntnissen, die sich bei mir in zwei Jahrzehnten Engagement für eine sach- und
menschengerechte Interpretation und Anwendung von „Konsumentenrechten“
in der Psychotherapie angesammelt haben: in meiner Tätigkeit für die AK Wien
(und dem damit verbundenen Erwerb der einschlägigen Rechtskenntnisse und
vielfältiger Erfahrungen aus der Beratung von Psychotherapie-Patienten) und für
diese im Psychotherapiebeirat (u. a. initiativ beteiligt am Zustandekommen des
Berufskodex und der Ausbildungsvertrags-Richtlinie), für den ÖBVP (u. a. auch
in der Gründung der ersten Beschwerde- und Schlichtungsstelle in Wien), in der
Lehr- und Ausbildungstätigkeit im psychotherapeutischen Propädeutikum (v. a.
zu Fragen der Ethik und der Patientenrechte in der Psychotherapie) und in einem
Fachspezifikum (Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Gestalttheoretische Psy-
chotherapie), last but not least in meiner eigenen psychotherapeutischen Arbeit.
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
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Verständliche Skepsis ist in der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen zu
verspüren, wenn von Konsumentenschutz oder Verbraucherschutz in der
Psychotherapie die Rede ist. Erstens widerspricht es dem Selbstverständnis,
dass es hier etwas zu „konsumieren“ oder zu „verbrauchen“ gäbe. Zweitens
bereitet die Vorstellung Unbehagen, dass man es möglicherweise selbst sein
könnte, vor dem der Patient zu schützen wäre. Drittens wird es als störend
empfunden, dass rechtliche Erwägungen in einen Raum dringen, in dem
doch nur vertrauensvolle Zuwendung und kompetente Hilfeleistung den
Ton angeben sollten. (Letzteres war etwa auch stark zu spüren bei der Ein-
führung schriftlicher Ausbildungsverträge für das Ausbildungsverhältnis.)
Diese Skepsis wird zudem dadurch gefördert, dass der Psychotherapeutin
die Patientenrechte in erster Linie in der Form von Berufspflichten be-
gegnen und diese auch immer weiter ausgefeilt werden. Der Blick auf den
Patienten als potenziellen Prozessgegner und der durch diesen Gedanken
ausgelöste Schutzreflex tun das ihre. Dazu kommt das nicht ganz unbe-
rechtigte Unbehagen gegenüber dem Anspruch der Krankenkassen, diese
wären die eigentlich berufenen Konsumentenschützer in diesem Bereich,
müssten sie doch die Versichertengelder vor dem ungerechtfertigten Zu-
griff der Psychotherapeutinnen schützen.
In der psychotherapeutischen Berufsgruppe werden die rechtlichen Aspek-
te der Psychotherapie daher jedenfalls oft als eigentlich sachfremd, von
außen auferlegt und mit dem Wesen der Psychotherapie irgendwie schwer
vereinbar angesehen und entsprechend distanziert behandelt.
Mein Anliegen in diesem Beitrag ist es, dazu eine Gegenposition zu bezie-
hen: Recht und Psychotherapie sind einander nach meiner Auffassung nicht
zwangsläufig fremd, sondern im Gegenteil: Psychotherapie hat von vornhe-
rein und in ihren Kernbereichen mit der Frage zu tun, was der Patientin, was
der psychotherapeutischen Situation, und auch was dem Psychotherapeu-
ten ge-recht wird, und diese Fragestellung verbindet sie mit dem Recht.
Mit der Betonung dieser Gemeinsamkeit in der Fragestellung zwischen
den Sphären der Psychotherapie und des staatlichen Rechts soll allerdings
nicht verwischt werden, dass die Chancen auf die Verwirklichung (und
Durchsetzung auch gegen Widerstände bzw. andere Interessen) dessen,
Gerhard Stemberger
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was als ge-recht erkannt oder angesehen wird, in unserer Gesellschaft sehr
unterschiedlich verteilt sind. Nicht zuletzt auch darauf gehen viele Diffe-
renzen und Widersprüche zurück, die sich in den Antworten auf die Frage
nach dem Ge-recht-en zeigen: Differenzen und Widersprüche zwischen
den Antworten des Gesetzgebers (oder auch der Gerichtsbarkeit) und
denen der Psychotherapeutinnen oder auch Differenzen und Widersprü-
che zwischen den Antworten verschiedener Gruppierungen in der Berufs-
gruppe oder Differenzen und Widersprüche zwischen ihren Antworten
und denen ihrer Patientinnen.
1 Was wird der Psychotherapie-Patientin gerecht? –
Antworten des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von Rechtsvorschriften explizit und im-
plizit Antworten auf die Frage gegeben2, was nach seiner Auffassung der
Situation und den Bedürfnissen von Menschen, die Psychotherapie in An-
spruch nehmen, ge-recht wird. Um den Gedankengang hier nicht mit den
juristischen Detailformulierungen zu überfrachten, verweise ich auf die ta-
bellarischen Übersichten und den Anhang zu diesem Beitrag, in denen die
Gesetzesnormen, die ich hier zum Teil etwas vereinfacht umschreibe, im
Einzelnen im Wortlaut angeführt sind.
1.1 Berufspflichten und Patientenrechte im Psychotherapiegesetz
Eine für die übliche Darstellung der Patienten-Rechte in der Psychothera-
pie typische Auflistung findet sich in der Informationsbroschüre des zu-
ständigen Bundesministeriums für Gesundheit, die unter der Überschrift
Welche Pflichten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche
Rechte haben Patientinnen und Patienten? folgende Rechte von Patientinnen
und Klientinnen benennt (BMGF 2006, S. 14):
2 Die Formulierung „Der Gesetzgeber hat Antworten gegeben“ ist natürlich mit
entsprechender Vorsicht zu genießen. Der „Wille des Gesetzgebers“ ist ein the-
oretisches Konstrukt. Als „Wille des Gesetzgebers“ gilt im Sinne der rechtswis-
senschaftlichen Methodenlehre das, was den Abgeordneten der gesetzgebenden
Körperschaft, die dem Gesetz zugestimmt haben, als übereinstimmender Wille
zugeschrieben werden kann.
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
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Die freie Wahl einer Psychotherapeutin / eines Psychotherapeuten
Die Freiwilligkeit der psychotherapeutischen Behandlung
Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Psychotherapeutin
Die Auskunftspflicht der Psychotherapeutin über Art und Umfang der
Behandlung sowie über deren Rahmenbedingungen
Das Recht auf sorgfältige Abklärung und die Führung von Aufzeichnungen
Die Beschränkung auf die erlernten Arbeitsmethoden und die Fortbil-
dungsverpflichtung
Das Recht auf zeitgerechte Information über den Rücktritt von der Be-
handlung, um diese möglichst ohne Unterbrechung bei einer anderen
Psychotherapeutin fortsetzen zu können
Diese Art der Darstellung, dass es nämlich auf der einen Seite gesetzlich
festgelegte Berufspflichten der Psychotherapeutinnen gibt (geregelt in den
Paragraphen 14–16 des Psychotherapiegesetzes, PthG) und dass sich dar-
aus auf der anderen Seite die Rechte der Klienten und Patienten ergeben,
die Psychotherapie in Anspruch nehmen, ist sehr gebräuchlich. So halten
schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum PthG fest, dass sich
aus den Berufspflichten zwingend Patientenrechte ableiten lassen (vgl.
Kierein, Pritz & Sonneck 1991, S. 145). Oder in den Worten von Homm,
Kierein & Wimmer 1996: „Aus der Sicht des Behandelten stellen sich die
Berufspflichten umgekehrt als Patientenrechte dar“ (S. 41, vgl. dazu etwa
auch die Darstellung bei Hutterer-Krisch 2006, S. 69, sowie den Aufbau
des Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten). Dass
sich Patientenrechte in der Psychotherapie allerdings nicht nur aus den
Berufspflichten der Psychotherapeutinnen ergeben, darauf wird noch zu-
rückzukommen sein.
Die Berufspflichten im Psychotherapiegesetz und die damit verbundenen
Patientenrechte entsprechen in ihren Kernpunkten den Vorbildern der Be-
rufspflichten und Patientenrechte im ärztlichen Bereich und darüber hi-
naus im Gesundheitswesen, insbesondere der Pflichten der Betreiber von
Krankenanstalten (das Krankenanstaltengesetz KAG, nunmehr KAKuG3,
war bekanntlich das erste Gesetz überhaupt, in dem 1993 explizit Pati-
entenrechte festgelegt worden sind). Eine Reihe von Patientenrechten im
3 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
Gerhard Stemberger
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Gesundheitswesen wurden zudem ab 1999 in der sogenannten „Patien-
tencharta“ zusammengefasst, die in einem langwierigen Prozess in staats-
vertragsähnlichen Vereinbarungen (sogenannten „Artikel 15a-Vereinba-
rungen“) zwischen Bund und Ländern – 1999 mit Kärnten beginnend,
2006 mit Salzburg abgeschlossen – fixiert wurde. In dieser Patientencharta
verpflichten sich Bund und Länder zur Gewährleistung einer Reihe von
Patientenrechten in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit. Diese
Patientencharta hat nicht im Besonderen mit Psychotherapie zu tun, son-
dern bezieht sich auf alle Bereiche des Gesundheitswesens. Sie fasst zahl-
reiche über die verschiedensten Bundes- und Landesgesetze verstreute Pa-
tientenrechte im österreichischen Gesundheitswesen zusammen (vgl. zum
einführenden Überblick Kalchschmid 2002, Soder 2007; in systematischer
rechtlicher Einordnung: Aigner 2000).
Diese allgemeinen Patientenrechte lassen sich in die folgenden Haupt-
gruppen gliedern (in Anlehnung an Kalchschmid 2002):
Das Recht auf Gesundheitsfürsorge und gleichen Zugang zu Behand-
lung und Pflege.
Das Recht auf sachgerechte Behandlung.
Das Recht auf Achtung der Würde und Unversehrtheit der Patientin-
nen (wozu auch gehört: Recht auf würdevolle und sorgfältige Behand-
lung, Recht auf Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und Geheimhaltung;
Schweigepflicht der Angehörigen der Heilberufe).
Das Recht auf Selbstbestimmung: Das Recht auf Zustimmung oder Ab-
lehnung von (Heil)Behandlungen; Recht auf freie Arzt-/Therapeutin-
nenwahl; Recht auf Partizipation; Recht auf alternativ(medizinisch)e
Behandlung.
Das Recht auf ausreichende ärztliche/therapeutische Information: Recht
auf medizinische/therapeutische Aufklärung; ärztliche/therapeutische
Aufklärungspflicht, Recht auf Dokumentation, Recht auf Einsicht in die
Krankengeschichte und eine Abschrift/Kopie davon.
Die inhaltliche Verwandtschaft der Themen dieser Patientencharta mit
den Regelungen im Psychotherapiegesetz ist evident. Da wie dort stehen
diese einzelnen Rechte untereinander in einem gewissen logischen Bedin-
gungs-Zusammenhang:
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
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Das oberste Gebot ist die Wahrung der menschlichen Würde und Unver-
sehrtheit der Patientin und ihres Rechts auf Selbstbestimmung. Mit diesen
Rechten unvereinbar wäre es, jemanden zu behandeln, der sich dazu nicht
aus freien Stücken entscheidet. Eine solche Zustimmung setzt aber wieder-
um voraus, dass die Patientin auch weiß, worauf sie sich mit ihrer Zustim-
mung einlässt. Das bedingt die Aufklärungspflichten seitens des Psycho-
therapeuten, ihre Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Information, das
Verbot der Irreführung und dergleichen.
Die Notwendigkeit der Einwilligung in die Behandlung ist zudem nicht auf
die Eingangsphase beschränkt. Sie erstreckt sich auf die gesamte Behand-
lungsdauer, sprich: es bedarf auch begleitend zur Behandlung kontinuier-
licher Aufklärung und Information, um der Patientin die reale Möglichkeit
zu geben, ihre Einwilligung zur Fortführung der Behandlung auch zurück-
zunehmen, wenn sie damit nicht mehr einverstanden ist. Als Teil davon
ist das Recht der Patientin auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte
und sonstige Aufzeichnungen zu verstehen, die für ihre Entscheidung über
Fortführung oder Beendigung der Behandlung relevant sein können.
Die Wahrung der menschlichen Würde und Unversehrtheit der Patientin
ist zudem mit dem Anspruch auf Schutz der persönlichen Geheimnisse
verbunden, die sie dem Psychotherapeuten anvertraut.
Auf die Eigenheiten, aber auch die Probleme, die sich in Hinblick auf diese Pa-
tientenrechte aus der „Innensicht“ der psychotherapeutischen Situation erge-
ben, wird im zweiten Abschnitt dieses Beitrags noch zurückzukommen sein.
Übersicht 1 stellt im Wortlaut die einzelnen im PthG festgelegten Berufs-
pflichten und die daraus ableitbaren Patientenrechte gegenüber.
Übersicht 1: Berufspflichten im PthG und daraus abgeleitete Patientenrechte
Berufspflichten im PthG (§§ 14–16) Daraus ableitbare Patientenrechte
§ 14 (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach
bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung
der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft
auszuüben. Diesem Erfor dernis ist insbesondere durch
den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen
Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
Recht auf Behandlung nach dem
aktuellen Stand der Wissenschaft
(„lege artis“)
Gerhard Stemberger
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§ 14 (2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persön-
lich und unmittelbar, allenfalls in Zu sam menarbeit mit
Vertretern seiner oder einer anderen Wissenschaft aus-
zuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen
bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnun-
gen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
Recht auf persönliche und unmit-
telbare therapeutische Behandlung
durch die Psychotherapeutin selbst
sowie auf kollegiale Zusammenar-
beit der Therapeutin mit anderen
Therapeutinnen, Ärztinnen etc., wo
dies die Behandlung erfordert.
§ 14 (3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung
des Behandelten oder seines gesetz lichen Vertreters
Psychotherapie ausüben.
Recht der Patientin auf Freiwilligkeit
der Behandlung – keine Therapie
ohne Einwilligung
§ 14 (4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem
Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle
Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art,
Umfang und Entgelt, zu erteilen.
Recht auf (unaufgeforderte) Aufklä-
rung über alle wesentlichen Aspekte
der Behandlung
§ 14 (5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung
seines Berufes auf jene psycho therapeutischen Arbeits-
gebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken,
auf denen er nach weislich ausreichende Kenntnisse
und Erfahrungen erworben hat.
Recht auf Behandlung ausschließ-
lich mit gründlich erlernten und
kompetent beherrschten Methoden
§ 14 (6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung
seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht dem
Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so
rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser die weitere psycho-
therapeutische Versorgung sicherstellen kann.
Recht auf zeitgerechte Information
über eine bevorstehende Beendi-
gung der Berufsausübung der Psy-
chotherapeutin zur Sicherstellung
der weiteren psychotherapeutischen
Versorgung
§ 15 Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung
ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen
Geheimnisse ver pflichtet.
Recht auf Wahrung aller offenbar-
ten Geheimnisse
§ 16 (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachli-
chen oder unwahren Information im Zusammenhang
mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
Recht auf sachliche und wahre
Information über die Therapie und
ihre Rahmenbedingungen
§ 16 (2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der
Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbst-
ständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten
Psycho thera peuten, seine akademischen Grade, die
Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine
Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
Recht auf sachliche Information
über das Therapieangebot in An-
zeigen
§ 16 (3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen
für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der
Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem
anderen ver sprechen, geben, nehmen oder zusichern
lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot ver-
stoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsge-
schäften können zurückgefordert werden.
Recht auf Zuweisung nach aus-
schließlich fachlichen Gesichts-
punkten ohne Überlagerung durch
ökonomische Interessen
§ 16 (4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbo-
tenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und
juristischen Personen untersagt.
detto
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
209
1.2 Andere Patientenrechte im Psychotherapiegesetz
Es wurde bereits angesprochen, dass es eine verkürzte Sicht wäre, Patien-
tenrechte in der Psychotherapie nur dort zu sehen, wo sie sich als Um-
kehrschluss aus den Berufspflichten der Psychotherapeutinnen ergeben.
Eine solche Sichtweise wäre insofern verkürzt, als sie die Frage nach den
Patientenrechten auf die Sphäre Psychotherapeutin/Patientin einengt und
jene Rechte der Psychotherapie-Patientinnen, die sich aus gesetzlichen
Verpflichtungen des Staates, der Krankenversicherungen und anderer Ins-
titutionen des Gesundheitssystems ergeben, außer Acht lässt.4
Diese kommen ins Blickfeld, wenn man erstens das Augenmerk im Psycho-
therapiegesetz nicht nur auf die Regelungen zu den Berufspflichten lenkt,
sondern auch die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes mit einbezieht,
und wenn man zweitens darüber hinaus nicht nur das Psychotherapie-
gesetz ins Auge fasst, sondern auch andere einschlägig relevante Gesetze
(vgl. dazu etwa die ausführliche Darstellung der wichtigsten psychothera-
pierelevanten Rechtsbereiche in der Arbeit von Homm, Kierein & Wimmer
1996 und zu den nachfolgenden rechtlichen Neuerungen Firlei, Kierein &
Kletecka-Pulker 2000, 2001, 2004, 2005).
4 Derart verengte Sichtweisen von Patientenrechten, die den Fokus ausschließlich
oder beinahe ausschließlich auf die Sphäre Therapeutin/Patientin einengen, lie-
gen nicht nur für Behörden und Institutionen nahe, die ungern an ihre eigenen
Verpflichtungen und an die daraus resultierenden Patientenrechte erinnert wer-
den wollen. Sie liegen auch im Trend der neueren, gesundheitsökonomisch fokus-
sierten Diskussionen über Patientenrechte, die durch die erstarkenden Tendenzen
zu einer Liberalisierung am „Gesundheitsmarkt“ bestimmt werden (vgl. dazu die
IHS-Studie für den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
Czypionka 2007a, 2007b). Wird der Gesundheitsbereich zum Gesundheitsmarkt,
wird der Behandlung oder Heilung suchende Patient zum „Konsumenten“, des-
sen Schutz vor allem darin bestehen muss, ihn für seine „Konsumentscheidun-
gen“ entsprechend zum „mündigen Konsumenten“ aufzurüsten.
Vor einem solchen Hintergrund wandelt sich auch die Argumentation für be-
stimmte Patientenrechte. Das Patientenrecht auf Aufklärung und Information
dreht sich in die Richtung einer Forderung an die Patientin, nämlich sich öko-
nomisch zu verhalten. So heißt es etwa auch in einem entsprechenden Projekt:
„Die Bereitschaft der ‚mündigen‘ und selbstbestimmten Patientin, an einem the-
rapeutischen Bündnis mit ihren Ärzten teilzunehmen, Verantwortung zu überneh-
men und sich wirtschaftlich zu verhalten, setzt in jedem Falle eine ausreichende
Information voraus. Ihr müssen alle notwendigen Informationen so aufbereitet
und verständlich zur Verfügung stehen, dass sie Vergleiche ziehen, Entscheidun-
gen treffen, gleichberechtigt und ‚mündig‘ im Kontext mit dem gewählten thera-
peutischen Team agieren kann.“ (Kranich et al. 2002, S. 10)
Gerhard Stemberger
210
Nimmt man das Psychotherapiegesetz als Ganzes, betrachtet man also
nicht nur die Berufspflichten in §§ 14–16, so ergibt sich daraus folgendes
erweitertes Bild der vom Gesetzgeber vorgesehenen Patienten-Rechte im
Feld der Psychotherapie:
Ein Mensch in seelischer Not, der psychotherapeutische Hilfe sucht, soll
angesichts der verwirrenden Vielfalt von Angeboten auf dem „Gesundheits-
und Psychomarkt“ nicht vor der für den Einzelnen, noch dazu für einen
Laien kaum zu bewältigenden Aufgabe stehen, sich selbst Klarheit darüber zu
verschaffen, wer von all diesen Anbietern nun überhaupt für die psychothe-
rapeutische Arbeit qualifiziert und vertrauenswürdig ist. Es soll ihm vielmehr
gesetzlich garantiert sein, dass er sich auf die geschützte Berufsbezeichnung
verlassen kann, um fachlich qualifizierte und auf ihre Vertrauenswürdigkeit
und gesundheitliche Eignung „geprüfte“ Menschen zu finden, und dass diese
Prüfungen von der zuständigen Behörde korrekt und unter Einbeziehung
eines qualifizierten Fachbeirates durchgeführt werden. Er soll sich auch dar-
auf verlassen können, dass ungeeignete Personen die Berufsberechtigung wie-
der verlieren. Er soll weiters davor geschützt sein, bei der Suche nach einem
geeigneten Therapieplatz mit irreführender oder marktschreierischer Wer-
bung konfrontiert zu sein, vielmehr soll ihm sachlich korrekte und nichtma-
nipulative Information gesichert werden. Schließlich soll der psychothera-
piebedürftige Mensch auch in der Therapie selbst von der Psychotherapeutin
„alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und
Entgelt“ erhalten sowie rechtzeitig darüber informiert werden, wenn die Psy-
chotherapeutin den Beruf niederlegt, um möglichst ohne Unterbrechung die
Therapie bei einer anderen Therapeutin fortsetzen zu können.
Vor allem hat der psychotherapiebedürftige Mensch Anspruch darauf, dass
die Psychotherapeutin fachlich kompetent auf dem jeweils aktuellen Stand
der Wissenschaft vorgeht und sich auch entsprechend fortbildet, dass sie
dabei nur tut, wofür sie auch nachweislich Kompetenz erworben hat, dass
sie nur mit Zustimmung behandelt und dass sie Verschwiegenheit über die
Behandlung, insbesondere über die ihr offenbarten Geheimnisse bewahrt.
Übersicht 2 listet Normen des PthG auf, aus denen sich ebenso wie aus
den Berufspflichten der Psychotherapeutinnen wesentliche Patientenrech-
te ableiten.
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
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Übersicht 2: Andere PthG-Regelungen und ihre Patientenschutz-Relevanz
Andere Normen des PthG mit Patientenschutz-Relevanz Daraus ableitbare
Patientenrechte
§ 11. Zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie ist berech-
tigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psycho-
therapeu tische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
2. eigenberechtigt ist,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitli-
che Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des
Psychotherapie beirates eingetragen worden ist.
Recht auf eine nach
den Standards dieses
Gesetzes ausgebildete
Psychotherapeutin,
deren Qualifikation in
einer entsprechenden
persönlichen Lebenser-
fahrung eingebettet ist,
die vertrauenswürdig
und gesundheitlich
geeignet ist
§ 13. (1) Wer zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines
Berufes die Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut‘‘ oder ,,Psycho-
therapeutin‘‘ zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen
Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psy-
chotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern meh-
rere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können
entsprechende Hinweise als Zusatz bezeichnungen angefügt werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut‘‘ oder
,,Psychotherapeutin‘‘ samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammen-
hang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten
Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbststän-
digen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
Recht auf sachliche
und korrekte Informa-
tion und Aufklärung
über Qualifikation und
Berufsberechtigung,
Schutz vor Irreführung
§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen
Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbst-
ständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu
führen (Psychotherapeutenliste).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der
selbstständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzler-
amt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und
die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines
Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist
durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Ver-
trauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu
erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine
verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Das ärztliche
Zeugnis und die Strafregister bescheinigung dürfen zum Zeitpunkt
der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
Recht auf den öffent-
lichen Zugang zur
Information über Qua-
lifikation und Berufsbe-
rechtigung, Recht auf
staatliche Überprüfung
der Qualifikation, ge-
sundheitlichen Eignung
und Vertrauenswürdig-
keit vor Erteilung der
Berufsberechtigung
Gerhard Stemberger
212
§ 17. (4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psy-
chotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psycho thera-
peutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die
Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freibe-
ruflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei
einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits verhältnisses anzuführen.
(5) Wer zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berech-
tigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapie-
beirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzu-
tragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen
nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 18. (1) Personen, die in die Psychotherapeuten liste eingetragen
worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat
jedeÄnderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes,
jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung
sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei
Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung,
Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische
Ausbildungs einrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in
die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
Siehe oben
§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psy-
chotherapie erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die selbstständige Ausübung der
Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die
Psychothera peutenliste erforderliche Voraussetzung schon ur-
sprünglich nicht bestanden hat oder
3. aufgrund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der
selbstständigen Ausübung der Psychotherapie.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeira-
tes in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste
vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechti-
gung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie und zur
Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut‘‘ oder ,,Psycho-
therapeutin‘‘ nicht besteht.
Recht darauf , dass der
Staat dafür Sorge trägt,
dass Patientinnen nicht
mit Psychotherapeutin-
nen konfrontiert sind,
die die Voraussetzungen
für die Berufsausübung
nicht (mehr) erfüllen;
dass diesen dann die Be-
rufsberechtigung auch
wieder entzogen wird
§ 11 sichert den Patienten zu, dass der Staat nur solchen Psychotherapeu-
tinnen die Berufsberechtigung erteilt, die – durch den Psychotherapiebeirat
gutachterlich geprüft – belegt haben, dass sie nach Erfüllung der in § 10 an-
geführten Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung eine Psychotherapie-
ausbildung absolviert haben, wie sie in diesem Gesetz geregelt ist; die wei-
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
213
ters zumindest das 28. Lebensjahr vollendet haben, gesundheitlich für den
Beruf geeignet sind und ihre Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben. Zu
den Zugangsbedingungen zur Ausbildung zählen solche, die sicherstellen
sollen, dass die in die Ausbildung eintretende Person auch die Voraussetzun-
gen mitbringt, die für die Erarbeitung und Integration der persönlichkeits-
bildenden, theoretischen und praktischen Inhalte der Ausbildung erforder-
lich sind: eine entsprechende Vorbildung (oder gutachterlich festgestellte
besondere Begabung) und eine entsprechende Lebenserfahrung.
§ 19 sichert den Patientinnen zu, dass der Staat diese Berufsberechtigung
auch wieder entzieht, wenn jemand die Voraussetzungen für die Aus-
übung des Berufs nicht mehr erfüllt (oder gar nie erfüllt hat, weil die Be-
rufsberechtigung erschlichen wurde).
§ 13 sichert ihnen zu, dass sie die zugelassenen qualifizierten Psychothera-
peuten auch leicht erkennen können, nämlich daran, dass diese ihre Berufs-
bezeichnung führen müssen, während das anderen ebenso verboten ist wie
das Führen von damit verwechselbaren Berufsbezeichnungen. § 17 und 18
sichern ihnen zu, dass sie sich über eine öffentlich einsehbare, laufend aktu-
alisierte Liste aller Berufsberechtigten jederzeit vergewissern können, ob sie
es tatsächlich mit einer berufsberechtigten Psychotherapeutin zu tun haben.
1.3 Eine systemwidrige Lücke im PthG mit weitreichenden Folgen
Ein wesentliches Element mit weitreichenden Folgen auch für die Patien-
tenrechte im Bereich der Psychotherapie stellt eine Sache dar, die nicht im
Psychotherapiegesetz steht. Im Unterschied etwa zum Ärztegesetz verzich-
tete der Gesetzgeber beim Psychotherapiegesetz auf die Einrichtung einer
gesetzlichen Berufsvertretung. Welche Gründe auch immer dafür letztlich
maßgeblich waren, die Folgen waren und sind gravierend – nicht nur für
die Angehörigen der Berufsgruppe, sondern auch für ihre Patientinnen. Im
für Österreich typischen institutionellen Machtgefüge, in dem gesetzliche
Interessenvertretungen trotz aller Wandlungen in den letzten Jahrzehn-
ten nach wie vor eine Schlüsselrolle für die realpolitischen Durchsetzungs-
chancen von Interessen spielen, ist ein Bereich wie der der Psychotherapie
mit der vorgesehenen Reduktion auf eine freiwillige Interessenvertretung
in Vereinsform von vornherein entscheidend geschwächt. Das ist aber
nicht nur für die Berufsangehörigen ein Problem – es ist durch die damit
Gerhard Stemberger
214
entstehende Schieflage gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungen
(und auch gegenüber der gesetzlich organisierten Ärzteschaft) ein System-
problem, das auch die Psychotherapiebedürftigen und Psychotherapiepa-
tientinnen in vielerlei Hinsicht trifft. Ein vor einigen Jahren von der da-
mals zuständigen Gesundheitsministerin in Auftrag gegebener und auch
bereits mit der Berufsgruppe akkordierter Beamtenentwurf für die Errich-
tung einer gesetzlichen Interessenvertretung hätte dieses Problem lösen
können, blieb jedoch bereits in der Vorstufe zu einer Regierungsvorlage
hängen und liegt bis heute ungenutzt in den Schubladen.
1.4 Änderungen der Interpretation des Psychotherapiegesetzes
mit Auswirkungen auf die Patientenrechte
Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes ist es wie bei jedem Ge-
setz zu einer Entwicklung, in einzelnen Fällen auch zu einer Änderung der
Interpretation der einzelnen Gesetzesnormen gekommen.
Der bekannteste Fall ist die in § 15 PthG normierte Verschwiegenheitsver-
pflichtung – bzw. aus der Patientenperspektive der Geheimnisschutz –, in
dem es durch die Rechtsprechung zu einer nicht unwesentlichen Verände-
rung der Interpretation dieser Gesetzesnorm (also des darin zum Ausdruck
kommenden „Willens des Gesetzgebers“) gekommen ist:
In den ersten Kommentaren zum Psychotherapiegesetz war noch her-
vorgehoben worden, dass sich die psychotherapeutische Schweigepflicht
von der ärztlichen insofern unterscheide, als sie absolut wäre, da der § 15
PthG keine Durchbrechung oder Ausnahme von der Verschwiegenheits-
pflicht vorsehe. Konsequenterweise wäre auch eine Entbindung der Psy-
chotherapeutin von dieser Verschwiegenheitspflicht durch die Patientin
selbst nicht möglich, was „der weiteren Entlastung der Patienten diene,
die somit einer möglichen Pression seitens Dritter auf eine Entbindung
gar nicht ausgesetzt werden können“ (Kierein, Pritz & Sonneck 1991, S.
150; Homm, Kierein & Wimmer 1996, S. 52). Im Gefolge einer Entschei-
dung des Oberlandesgerichts Wien im Jahr 2001, die sich erstmals mit der
Frage der Entbindung und des Zeugnisverweigerungsrechts im Zivilprozess
befasste, kam es diesbezüglich zu einer Revision dieser (schon vorher in
juristischen Kreisen nicht unumstrittenen) Auslegung: Eine Psychothera-
peutin, die von ihrer Patientin gültig von der Verschwiegenheitspflicht
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
215
entbunden wurde, muss demnach sehr wohl in einem Zivilprozess als Zeu-
gin aussagen (vgl. dazu eingehend Kletecka-Pulker 2001).
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie hat meiner Auffas-
sung nach zu Recht darauf hingewiesen, dass er diese Entbindungsmög-
lichkeit im Zivilverfahren aus fachlicher Sicht für problematisch hält – aus
genau den Gründen, die bis zu dieser Entscheidung als Vorteil der absoluten
Schweigepflicht ohne Entbindungsmöglichkeit angeführt wurden. Er for-
derte eine Anpassung der Zivilprozessordnung an die Strafprozessordnung,
die den Psychotherapeutinnen ein Zeugnisentschlagungsrecht einräumt5.
Neben dieser Interpretationsänderung durch die Rechtsprechung kommt
es aber auch fortlaufend zu einem Ausbau der Interpretation der verschie-
denen Bestimmungen des PthG, auch solcher mit Relevanz für die Patien-
tenrechte, die zum einen „Erstinterpretationen“ sind, wo eben Neuland zu
betreten ist (man denke an den Bereich Psychotherapie im Internet), die
zum Teil aber auch aus einer bestimmten Interessenkonstellation heraus
faktische Verschiebungen oder Änderungen der inhaltlichen Bedeutungs-
zuschreibung zum Gegenstand haben. Ein in diesem Zusammenhang we-
sentliches Thema aus dem Bereich der gesetzlich geforderten Psychothera-
pieausbildung führe ich hier beispielhaft an:
Bereits seit einigen Jahren gibt es Bestrebungen verschiedener Akteure, die
gesetzlich geforderte und geregelte Psychotherapieausbildung zu „akade-
misieren“. Ansatzpunkt dafür ist der Umstand, dass die nach absolvierter
propädeutischer und fachspezifischer Ausbildung erfolgende Eintragung
in die Psychotherapeutenliste zwar nach europäischem Recht als Hoch-
schuldiplom zu werten ist6, in Österreich aber nicht mit der Verleihung
eines akademischen Grades verbunden ist. Dies kann angesichts des Um-
fangs und Niveaus dieser Ausbildungen sicherlich als eine nicht gerecht-
fertigte Schlechterstellung der Absolventinnen angesehen werden. Für die
Psychotherapie-Patienten und die Qualität der ihnen gebotenen psycho-
5 Gemäß § 152 Abs. 1 Z 5 der Strafprozessordnung 1975, BGBI. Nr. 631, in der Fas-
sung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 526/1993, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994
6 Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
schließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S. 16, CELEX-Nr. 389L0048
Gerhard Stemberger
216
therapeutischen Arbeit dürfte es allerdings wenig unmittelbare Relevanz
haben, ob die mit ihnen arbeitende Psychotherapeutin neben der Berufs-
bezeichnung, die für den Nachweis ihrer Qualifikation ausschlaggebend
ist, auch noch einen akademischen Grad führt.
Andererseits können Psychotherapeutinnen durchaus ein Interesse daran
haben, in Verbindung mit ihrer psychotherapeutischen Ausbildung nicht
nur den Berufstitel, sondern auch einen akademischen Grad zu erwerben.
Dabei können Imageüberlegungen eine Rolle spielen, die Hoffnung auf
eine verbesserte Stellung in der Konkurrenz der Berufsgruppe, oder auch
die Erwartung, bei der Berufsausübung in einem Dienstverhältnis mit
einem akademischen Grad leichter zu einer angemessenen Gehaltseinstu-
fung zu kommen.
Neben diesen je nach persönlicher Situation der Psychotherapeutinnen un-
terschiedlichen Motiven für eine „Akademisierung“ kommen jedoch auch
eine Reihe anderer Interessen ins Spiel. Als besonders wirkungsmächtig
haben sich Entwicklungen im Hochschulsektor erwiesen, die zunehmend
mehr Möglichkeiten, aber auch Druck in Richtung Ökonomisierung und
privatwirtschaftlicher Initiativen (z. B. Privatuniversitäten) erzeugt haben.
Dazu kommt der Umbruch im Hochschulwesen, der vom sogenannten
Bologna-Prozess ausgeht. Und schließlich kommen auch Interessen in der
Berufsgruppe zum Tragen, dem Anspruch, dass Psychotherapie eine eigen-
ständige Wissenschaft ist, auch dadurch Geltung zu verschaffen, dass diese
Wissenschaft auch ihr eigenes universitäres Studienfach erhält. Im zustän-
digen Ministerium wiederum sähe man es auch nicht ungern, die Kritik
an den Zugangsbedingungen zur Psychotherapieausbildung loszuwerden,
mit der es bisweilen konfrontiert ist: Gemeint ist konkret die Bestimmung,
dass für die Ausbildung nachweislich besonders geeignete Personen auch
dann zur Psychotherapieausbildung zugelassen werden können, wenn sie
keinen der im Gesetz genannten Studien- oder Berufsausbildungsabschlüs-
se vorweisen können.
Diese Gemengelage unterschiedlicher Interessen hat in den letzten Jahren
zunehmenden Druck erzeugt, die Interpretation bestimmter Regelungen
im Psychotherapiegesetz in eine neue Richtung zu verschieben. Wer ein
Studium der Psychotherapiewissenschaften schon ab der Matura anbieten
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
217
möchte, wird dafür nur dann ausreichend zahlungsbereite Interessentinnen
finden, wenn er eine Kombination mit einer anerkannten Psychotherapie-
ausbildung in Aussicht stellen kann. Damit kommt er aber naturgemäß in
Konflikt mit dem im PthG für die Psychotherapieausbildung festgelegten
Mindestalter von 24 Jahren für den Eintritt in das Fachspezifikum und 28
Jahren für die Erteilung der Berufsberechtigung und mit dem im PthG ent-
haltenen „postgradualen“ Konzept der Psychotherapieausbildung (die auf
einem bereits absolvierten Studium oder Berufsausbildungsgang aufbaut).
Er kommt weiters auch in Konflikt mit der fachlichen Anforderung, dass
Psychotherapieausbildungen keine bausteinartige Aneinanderreihung von
Lehrveranstaltungen, sondern einen integrierten Prozess der Persönlich-
keitsbildung (Selbsterfahrung bzw. Eigenanalyse), der Aneignung psycho-
therapeutisch-wissenschaftlicher Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten
und der supervidierten eigenen psychotherapeutischen Praxis bieten sollen.7
Es würde in diesem Rahmen zu weit führen, im Einzelnen darzustellen, über
welche Interpretationsfiguren an einer von dieser Interessenlage gespeisten
Änderung oder Neufestlegung der Bedeutung der erwähnten Bestimmungen
des PthG „gearbeitet“ wird. Ich muss mich damit begnügen, darauf zu ver-
weisen, dass es hier jedenfalls um Änderungen früher unumstrittener und
wohlbegründeter fachlicher Sichtweisen geht, insbesondere der, dass schon
die Ausbildung zum psychotherapeutischen Beruf eine gewisse Lebenserfah-
rung im umfassenden Sinn voraussetzt, um auf fruchtbaren Boden zu fallen
(deshalb auch das Mindestalter von 24 Jahren für den Eintritt in das Fach-
spezifikum, ein Alter, mit dem man in unseren Gesellschaften gemeinhin
das Ende der Adoleszenz ansetzt), und dass die Psychotherapieausbildung
eben auch Menschenbildung ist. Dies nun aber sind Fragen, die für die Psy-
chotherapie-Patientinnen von eminenter praktischer Bedeutung sind und
ihre Interessen entscheidend berühren, geht es hier doch darum, welche
Psychotherapeuten diese in Zukunft vorfinden werden.
7 Um nicht missverstanden zu werden: Natürlich hatten und haben auch die bis-
her im Bereich der Psychotherapieausbildung dominierenden Fachvereinigun-
gen gewisse wirtschaftliche Interessen. Diese standen und stehen aber nicht in
Konflikt mit den hier behandelten Eckpunkten der Bestimmungen zur Psycho-
therapieausbildung, zumindest so lange nicht, als die Ausbildungen selbstständig
oder in Kooperationen mit universitären Einrichtungen durchgeführt werden,
die diese Selbstständigkeit respektieren und auch kein Eigeninteresse an der Auf-
nahme von Studenten gleich nach der Matura haben.
Gerhard Stemberger
218
2 Patientenrechte im Krankenversicherungssystem
Über das Psychotherapiegesetz hinaus gibt es bekanntlich auch eine Reihe
anderer Gesetze, die direkt oder indirekt Rechte von Patientinnen in der
Psychotherapie begründen. Davon ist angesichts der gesellschaftlichen
Realität, dass die Kosten einer Psychotherapie von der übergroßen Mehr-
heit der Bevölkerung nur bei entsprechender Finanzierung aus ihren Kran-
kenkassenbeiträgen aufgebracht werden können (die der Gesetzgeber mit
dieser Begründung 1992 auch erhöht hat), das Allgemeine Sozialversiche-
rungsgesetz (ASVG) das bedeutendste:
Das ASVG sichert seit seiner 50. Novellierung ab 1992 psychotherapiebe-
dürftigen Versicherten zu, dass psychotherapeutische Leistungen von frei-
beruflich tätigen Psychotherapeutinnen in der Krankenbehandlung den
ärztlichen gleichgestellt sind, also zum Leistungskatalog der österreichi-
schen Krankenkassen zählen und damit entweder als Sachleistung („auf
Krankenschein“) oder bei Wahltherapeutinnen gegen Kostenerstattung in
Anspruch genommen werden können.
Der Gesetzgeber traf auch insofern Vorkehrungen dafür, dass ein solcher
Gesamtvertrag zustande kommen kann, indem er festlegte, wie Berufsver-
tretungen der freiberuflich tätigen Psychotherapeuten als mögliche Ver-
tragspartner eines solchen Gesamtvertrages anerkannt werden können
(indem ihre Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der freiberuflichen Ver-
sorgung durch ein entsprechendes Gutachten des Psychotherapie-Beirats
festgestellt wird). Im Unterschied zum ärztlichen Bereich spricht der Ge-
setzgeber dabei allerdings in der Mehrzahl, was den Eindruck erweckt, er
hielte es auch für denkbar und praktikabel, dass es mehrere solcher ge-
samtvertragsfähigen Berufsvertretungen gibt. Und er hat auch gleich eine
Alternative zu einer Gesamtvertragslösung vorgesehen, die sogenannten
„Schablonenverträge“ (Einzelverträge nach einheitlichem Muster).
Weiters hat der Gesetzgeber in diese 50. ASVG-Novelle einen beachtlichen
Anreiz für einen Nicht-Abschluss von Gesamtverträgen eingebaut, der
darin besteht, dass bis zum Zustandekommen des ersten Gesamtvertrages
nicht die Kostenerstattungsregelung gilt, sondern ein für die Krankenkas-
sen wesentlich billigeres Zuschussmodell: Solange kein erster Gesamtver-
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
219
trag über Psychotherapie als Sachleistung abgeschlossen ist (was bis heute
zutrifft), brauchen dieser Regelung zufolge die Krankenkassen den versi-
cherten Psychotherapie-Patientinnen nur einen Kostenzuschuss zu ihren
Behandlungskosten bezahlen (der seit 1992 unverändert Euro 21,80 für die
50-minütige Einzeltherapie-Sitzung beträgt).
Weiters hat der Gesetzgeber die einschlägigen Bestimmungen im ASVG so
unbestimmt gefasst, dass Vertreter der Krankenkassen heute argumentie-
ren, dass sie neben diesen gesetzlich vorgesehenen Varianten im Rahmen
ihrer Vertragsfreiheit auch beliebige andere umsetzen können, so etwa
auch die derzeit in manchen Bundesländern tätigen privaten Versorgungs-
vereins-Lösungen (vgl. dazu Kletter 2008; kritisch dazu Firlei 2010).
Der Gesetzgeber hat damit also von vornherein gesetzliche Rahmenbe-
dingungen geschaffen, angesichts derer es niemanden zu verwundern
braucht, dass es auch beinahe zwanzig Jahre nach der Aufnahme der Psy-
chotherapie in den Pflichtleistungskatalog der Sozialversicherung noch
keinen Gesamtvertrag und damit auch keinen „gleichen Zugang zur Be-
handlung“ gibt, den etwa die Patientencharta als fundamentales Patien-
tenrecht vorsieht:
Wie die Studien des ÖBIG zeigen (zuletzt Hagleitner/Eggerth 2009), ist
der Zugang zur sogenannten „Psychotherapie auf Krankenschein“ in Ös-
terreich quantitativ nach wie vor völlig unzureichend („übersteigt die
Nachfrage bei weitem das Angebot, was vor allem Menschen mit schweren
psychischen Erkrankungen und geringem Einkommen trifft, da sich diese
eigenfinanzierte Psychotherapie nicht leisten können“) und werden die
Versicherten hinsichtlich des Zugangs zur Psychotherapie als Sachleistung
weiterhin ohne jede sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt („Die
Zugangsmöglichkeiten, die aufgrund des unterschiedlich finanzierten An-
gebots für Teile der Bevölkerung eingeschränkt sind, sollten vereinheit-
licht und die psychotherapeutische Versorgung damit der ärztlichen Ver-
sorgung gleichgestellt werden.“) Dies führt unter anderem auch zu dem
Ergebnis, dass es auf der einen Seite eine Unterversorgung gibt und ein
beträchtlicher Anteil der Psychotherapiebedürftigen aus Kostengründen
keinen Zugang zur benötigten psychotherapeutischen Behandlung erhält,
auf der anderen Seite – vor allem in den städtischen Gebieten – Psychothe-
rapeutinnen eine unzureichende Auslastung ihrer Praxen aufweisen und
Gerhard Stemberger
220
mit der psychotherapeutischen Praxis ihren Lebensunterhalt nicht bestrei-
ten könnten.
Zur Realität der Patientenrechte in Österreich gehört also auch, dass ihnen
der gleiche Zugang zur Psychotherapie nach wie vor verwehrt wird. Die
Hauptverantwortung für diese gesundheitspolitisch, sozial und rechtlich
eigentlich unhaltbaren Zustände liegt ganz klar beim Gesetzgeber, der
schon im Psychotherapiegesetz die Einrichtung einer gesetzlichen Inter-
essenvertretung der Psychotherapeutinnen verabsäumt, bei der Einfüh-
rung der Psychotherapie als Pflichtleistung der Sozialversicherung diesen
Bereich widersprüchlich geregelt hat und damit letztlich zur Vermeidung
einer flächendeckenden Versorgung mit Psychotherapie als Sachleistung
einlädt und in weiterer Folge auch angesichts des offenkundigen Schei-
terns dieser Regelung keine Korrekturen vorgenommen hat. Die heutige
chaotische und ungerechte Situation zu Lasten der Psychotherapie-Pati-
entinnen, vor allem der sozial schwächeren, stellt daher eine schon fast
zwangsläufige Folge dieser Versäumnisse dar.
Im Dreieck Krankenkassen/Psychotherapeuten/Patientinnen kann die
Patientin kein Interesse daran haben, dass ein derart extremes Kräfteun-
gleichgewicht zu Lasten der Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen
und damit der vorgesehenen Vertragspartner einer Gesamtvertragslösung
herrscht, wie wir es derzeit noch in Österreich vorfinden. Den Preis dafür
in Form von Unterversorgung, ungleichem und ungerechtem Zugang zur
kassenfinanzierten Psychotherapie, zunehmendem Druck auch auf die
Qualität der Psychotherapie haben die Psychotherapiebedürftigen und Pa-
tientinnen zu bezahlen. Eine Änderung dieses Zustandes ist demnach kei-
neswegs nur eine Angelegenheit der psychotherapeutischen Berufsgruppe –
es ist vielmehr eine Kernfrage der Patientenrechte auf diesem Gebiet. Die
volle Verwirklichung der Patientenrechte hat auch zur Voraussetzung, dass
„Psychotherapeutenrechte“ verwirklicht werden – das Recht auf eine dem
österreichischen Gesamtsystem entsprechende angemessene Interessen-
vertretung, auf die Gewährleistung vernünftiger Rahmenbedingungen für
ihre Arbeit und auf die Chance, von der Ausübung ihres Berufs auch tat-
sächlich leben zu können.
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
221
3 Was wird der Psychotherapie-Patientin gerecht?
Antworten der Psychotherapie
Die in der Patientencharta und einzelnen Gesetzen direkt oder indirekt
festgelegten Patientenrechte sollten den Denktraditionen und Grundhal-
tungen der verschiedenen Psychotherapie-Schulen eigentlich nicht fern
liegen. Auch alle maßgeblichen Strömungen der Psychotherapie gehen
heute davon aus, dass der Mensch, der sich in Therapie begibt, durch seine
seelischen Probleme zwar vorübergehend mehr oder weniger beeinträch-
tigt sein mag, dadurch aber nichts von seiner Würde als Person verloren
hat, die in ihrer Eigenart zu respektieren ist. Mehr noch: Es wird allgemein
durchwegs davon ausgegangen, dass die Psychotherapie-Patientin nicht
passives Objekt einer Behandlung ist, sondern im Gegenteil Psychothera-
pie ohne den jede Stunde erneuerten Entschluss der Patientin, sich auf die
psychotherapeutischen Prozesse einzulassen und sich daran aktiv zu betei-
ligen, gar nicht möglich ist, und dass dies eine besondere Qualität der zwi-
schenmenschlichen Begegnung in der Therapie voraussetzt. Dieses Den-
ken sollte zu den Forderungen der gesetzlich verankerten Patientenrechte
also eigentlich nicht im Widerspruch stehen, im Gegenteil – es könnte ge-
radezu die Begründung für diese Rechte sein.
Dennoch ist in der Berufsgruppe immer wieder eine gewisse Distanz zu
den vorhandenen rechtlichen Normen für die Psychotherapie festzustel-
len, die von einem unhinterfragten Befolgen von Regeln bis zur hinhalten-
den Abwehr gehen kann.
Die Beschäftigung mit Rechtsfragen ist in der Berufsgruppe im Allgemeinen
unbeliebt. Gründe dafür mag es viele geben, von der Unverständlichkeit
vieler Rechtstexte angefangen bis zu der auf den ersten Blick für manche
vielleicht undurchschaubaren inneren Struktur und Dynamik der Rechts-
wissenschaft, der Legislative und der Rechtsprechung. Aber es ist nicht nur
die Unverständlichkeit mancher Texte und die oft nicht nachvollziehbare,
weil nicht vorhandene Logik mancher Gesetzesnormen, dem die Judikatur
im Nachgehverfahren einen Sinn zu entlocken oder erst zu geben versucht.
Atmosphärisch ist hier wohl eine Bemerkung von Hutterer-Krisch in ihrem
Grundriss der Psychotherapieethik nicht untypisch, wo sie zum Thema Be-
Gerhard Stemberger
222
rufspflichten und Patientenrechte schreibt (2007, S. 70): „Im Grunde ist
also in diesen Überlegungen das Über-Ich angesprochen. Das ist naturge-
mäß ein anstrengendes Thema.“
Wenn man dieser Bezugnahme auf das Modell von Es/Ich/Über-Ich folgt,
stellt sich die Frage: Ist das zwangsläufig so? Warum sollten Überlegungen
zu Patientenrechten das Über-Ich ansprechen und nicht das Ich? Müssen
Psychotherapeutinnen tatsächlich erst durch von außen aufoktroyierte
und in anstrengender Weise eingepaukte Regeln und Vorschriften samt
Strafbestimmungen dazu angehalten werden, mit der psychotherapeuti-
schen Situation und den ihnen anvertrauten Menschen angemessen, ge-
recht umzugehen? Es stimmt: Die im PthG angeführten Berufspflichten
hat der Gesetzgeber der Berufsgruppe auferlegt, sie entstanden dort nicht
als Selbstverpflichtungen, sondern kommen insofern „von außen“. Deswe-
gen sind sie nicht zwangsläufig stimmig, aber ebenso wenig zwangsläufig
unsinnig. Würden Selbstverpflichtungen der psychotherapeutischen Be-
rufsgruppe denn tatsächlich so anders aussehen?
Margret Aull spricht in ihrer damaligen Funktion als Präsidentin des ÖBVP
im Vorwort zum zweiten Jahrbuch für Psychotherapie und Recht ebenfalls,
wenn auch differenzierter, vom schwierigen Verhältnis zwischen Psycho-
therapie und Recht: „Zum einen gilt es, das Gesetz und die Detailregelun-
gen, die Psychotherapie und psychotherapeutische Behandlung legiti-
mieren, zu kennen. Das heißt auch, sich einem Widerspruch zu stellen:
Einerseits wird erst durch das Gesetz legitimierter Handlungsspielraum ge-
schaffen, andererseits geht dies mit vielfältigen Reglementierungen einher,
was wiederum als Einengung erlebt wird. Dieses Dilemma kann niemand
auflösen. Vielmehr gilt es damit in Dialog zu treten…“ (2001, S. 7)
Und sie fährt fort: „Zum anderen birgt die Auseinandersetzung mit dem
Recht ein ganz anderes Moment: Gesetze sind in unserer Gesellschaft die
einzige offizielle Darstellung von Werten und Normen, in dem das jeweili-
ge Kollektiv festschreibt, was wie geregelt, geduldet, erlaubt, verboten bzw.
geahndet wird. Gesetze, Recht und Rechtsprechung mit diesem Blickwin-
kel zu betrachten, heißt, die gesellschaftliche Wirklichkeit, in die wir ge-
meinsam mit unseren KlientInnen/PatientInnen eingebettet sind, kritisch
hinterfragend zu reflektieren.“ (ebenda)
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
223
„Im Angesicht des Gesetzes“ scheint es allerdings vielen Angehörigen der
Berufsgruppe tatsächlich schwer zu fallen, sich ihrer eigenen Position auf
Grundlage ihrer Wahrnehmung und ihres Erlebens der unmittelbaren psy-
chotherapeutischen Situation zu besinnen und ihn zu den staatlich fest-
gelegten Normen fachlich selbstbewusst in Beziehung zu setzen. Dabei
stehen sie tagtäglich in der Bewährungsprobe der psychotherapeutischen
Praxis, die sie mit den Fragen konfrontiert: Welche Vorgangs- und Ver-
haltensweisen werden der Sache und den beteiligten Menschen am besten
ge-recht? Welche Bedingungen in den beteiligten Personen und im Feld
fördern diese sach- und menschengerechten Vorgangs- und Verhaltens-
weisen, welche untergraben sie?
Die Frage wird allerdings im Diskurs der psychotherapeutischen Berufs-
gruppe selten explizit so gestellt. Eine der wenigen Ausnahmen stellt ein
kürzlich wiederveröffentlichter Text von Petzold (2009, ursprünglich
2003) dar, der schon im Titel die Frage nach der „Psychotherapie, die Men-
schen ‚gerecht‘ wird?“ stellt. Er meint dazu, dass diese Frage auf verschie-
denen Ebenen ansetzen könne und müsse:
„Sie kann auf die Situation der PatientInnen, die der Angehörigen (sie wer-
den allzu oft ausgeblendet) gerichtet sein und natürlich auf die Situation
der PsychotherapeutInnen selber oder auch auf die der Psychotherapiefor-
schung und der Kostenträger. Sie muss aber, da Psychotherapie auch eine
kulturkritische Funktion hat und aufgrund ihrer in der Praxis der ‚Men-
schenarbeit’ gewonnenen Erkenntnisse an der Humanisierung von Gesell-
schaft mitzuarbeiten aufgerufen ist, den Bogen auch weiter spannen und
über das Wesen ‚Mensch‘ nachsinnen. Wie könnte sie ihm sonst gerecht
werden?“ (S. 2)
In diesem Sinne ist es wohl auch zu verstehen, wenn der deutsche Psy-
chotherapeut Wendisch quasi als oberstes Patientenrecht formuliert: „Als
Patient hat man in erster Linie ein Recht auf selbstkritische Forscher und
Therapeuten, die einen Raum für Selbstentwicklung zur Verfügung stellen
und Qualität nicht leichtfertig oder aus Teilhabe an der Macht von Kosten-
trägern mit Quantität verwechseln.“ (Wendisch 2004, S. 22)
In dieser Forderung nach der „selbstkritischen Therapeutin, die der Patien-
tin einen Raum zur Selbstentwicklung zur Verfügung stellt“, stecken auch
Gerhard Stemberger
224
die in der Patientencharta enthaltenen Patientenrechte auf Achtung der
Menschenwürde und Unversehrtheit der Patientinnen und ihr Recht auf
Selbstbestimmung, aus denen sich schließlich alle anderen konkreten Pati-
entenrechte ergeben, von denen bisher schon die Rede war.
Die Frage nach Rechten ist letztlich eine der Ge-recht-igkeit – was wird
dem Menschen, einer bestimmten Situation etc. ge-recht, was würde der
konkreten Lage und den in ihr enthaltenen Bedürfnissen, Forderungen
und Entwicklungsmöglichkeiten Gewalt antun? Was ist in dieser konkre-
ten Situation recht, richtig? Auch solchen Fragen wird im Diskurs der psy-
chotherapeutischen Berufsgruppe oft mit einer gewissen Distanz begegnet,
obwohl Psychotherapeuten in ihrer Praxis tagtäglich damit konfrontiert
sind, sei es in den Entscheidungen über ihr eigenes psychotherapeutisches
Verhalten, sei es in der Konfrontation mit dem Erleben ihrer Patientinnen,
deren Sorgen, Nöte, psychische Beeinträchtigungen nicht selten gerade
von Erlebnissen der Ungerechtigkeit und deren Verarbeitung ihren Aus-
gang nehmen (vgl. etwa Levy 2002).
Wo die Stellungnahme zu diesen Fragen vermieden wird, spielen oft Ver-
satzstücke aus dem Diskurs der letzten Jahrzehnte um die Fragen der Wert-
haltungen und der Werteneutralität in der Psychotherapie eine Rolle, der
für viele in einer Art ethischem Solipsismus mündete. Die Haltung des Re-
spekts vor den Werthaltungen des anderen Menschen gefriert dann zur
ängstlichen Vermeidung des lebendigen engagierten zwischenmenschli-
chen Dialogs und Ringens zwischen den Menschen über das, was sie wahr-
nehmen und erleben, und welche Folgerungen und Bewertungen sich dar-
aus für sie jeweils ergeben (vgl. Stemberger 1996).
Die Frage nach den Werten und Bewertungen ist jedoch naturgemäß zen-
tral auch für die Frage nach den Rechten, sowohl den eigenen als auch
denen des anderen. Was als Recht oder Unrecht wahrgenommen und er-
lebt wird, muss keinesfalls nur das Echo der Befehle einer früheren oder ak-
tuellen Autorität oder Macht sein oder das Ergebnis von Drill und sonsti-
gen „äußeren“ Einwirkungen. Was Recht oder Unrecht ist, kann sich dem
Menschen auch aus der unmittelbaren Wahrnehmung und dem Erleben
der Struktur und Dynamik der jeweils vorgefundenen Situation ergeben,
deren Teil er auch selbst ist (vgl. dazu etwa Schlicht 2001; Wertheimer
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
225
1991). Wenn eine Therapeutin ihrer Klientin in deren schwieriger Lage
mit menschlicher Wärme, Mitgefühl und Respekt begegnet, wird das in
der Regel eben nicht Folge dessen sein, dass ihr das jemand vorgeschrie-
ben hat, sondern ergibt sich aus der unmittelbaren Begegnung und Wahr-
nehmung der konkreten Situation mit ihrer spezifischen Struktur und
Ordnung und den sich daraus ergebenden Forderungen und der eigenen
Bereitschaft und Fähigkeit der Psychotherapeutin, diesen Forderungen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten zu entsprechen. Das und nichts anderes ist
der Kern der in den Patientenrechten geforderten Verlässlichkeit und Ver-
trauenswürdigkeit der Psychotherapeutin (dass sie anlässlich der Erteilung
der Berufsberechtigung durch die Vorlage des Strafregisterauszugs zu „be-
legen“ ist, ist demgegenüber eine etwas hilflose Vorgabe des Gesetzgebers).
Wenn von vielen als das Kernstück psychotherapeutischer Ausbildung die
Eigenanalyse oder Selbsterfahrung angesehen wird, dann, weil diese dazu
beitragen soll, die Basis dafür zu legen, dass die Psychotherapeutin in die-
sen Situationen von verdeckten, nicht bewussten Strebungen möglichst
unbeeinträchtigt bleibt, die ihr den Blick auf die Besonderheiten der jewei-
ligen Situation und deren Wichtigkeit für die Patientin verstellen könnten.
Es gab und gibt allerdings immer wieder Tendenzen und Positionen im
psychotherapeutischen Diskurs, die diesen auch hier wieder postulierten
zentralen Stellenwert der Selbsterfahrung bzw. Eigenanalyse in der psycho-
therapeutischen Ausbildung in Frage stellen.
Dies geschieht zum einen vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen,
nicht nur von positiven, sondern eben auch von negativen und schädi-
genden Ergebnissen und Erfahrungen durchwachsenen Geschichte die-
ses Elements psychotherapeutischer Ausbildung und „Menschenbildung“
(vgl. dazu etwa Märtens/Petzold 2000, 2002).
Zum anderen wurden in den letzten Jahren auch immer wieder For-
schungsarbeiten vorgelegt, die für sich in Anspruch nehmen zu belegen,
dass positive Effekte dieses Ausbildungselements in der Effizienz der späte-
ren psychotherapeutischen Arbeit nicht nachweisbar wären, dass „selbster-
fahrene“ Therapeutinnen also nicht „erfolgreicher therapieren“ als „nicht-
selbsterfahrene“ (vgl. dazu etwa den Überblick bei Laireiter 2000a und die
Gerhard Stemberger
226
in Laireiter 2000b vorgestellte Forschungsarbeit). Eine angemessene kriti-
sche Würdigung dieser durchaus verdienstvollen Forschungsarbeiten und
ihrer jeweiligen Fragestellungen ist hier nicht möglich. Ich beschränke
mich daher auf die Anmerkung, dass die Fokussierung solcher Forschun-
gen auf eine in bestimmter Weise verstandene Behandlungseffizienz an
der hier behandelten Frage vorbei geht. Die Selbsterfahrung bzw. Eigen-
analyse in der Psychotherapieausbildung in Verbindung mit der theoreti-
schen und praktischen Ausbildung zielt nicht auf besondere Behandlungs-
fertigkeiten, sondern vor allem auf die Unterstützung der angehenden
Psychotherapeuten in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrem Weg,
in ihrem künftigen Beruf ihren Klientinnen und Patientinnen reflektierte,
verlässliche Partner in der therapeutischen Arbeit zu sein, die deren Rechte
wie auch die eigenen ganz selbstverständlich aus Einsicht und auf Einsicht
aufgebauter Haltung respektieren.
Bekanntlich gibt es auch anderes. Die Inanspruchnahme der Beschwer-
de- und Schlichtungsstellen des ÖBVP und des Beschwerdeausschusses
im Psychotherapiebeirat durch ratsuchende und Beschwerde führende
Patientinnen zeigt, dass es natürlich auch immer wieder Fälle gibt, wo
Psychotherapeutinnen blind für die Situation ihrer Patientinnen und die
Anforderungen ihrer Arbeit sind oder diese zwar wahrnehmen, sich aber
nicht entsprechend verhalten. Jeder solche Fall ist ein Fall zu viel und soll-
te zur Verstärkung des Dialogs in der Berufsgruppe über bisher übersehe-
ne Schwächen in Ausbildung, Methodenentwicklung und Berufsausübung
führen. Dass es bisher allerdings doch in sehr hohem Maße gelungen zu
sein scheint, trotz widriger Rahmenbedingungen für die Ausübung des
psychotherapeutischen Berufs ein Austragen dieser Probleme auf dem Rü-
cken der Patientinnen zu vermeiden, darauf deuten auch die Ergebnisse
der von Leitner in diesem Buch präsentierten Studie über „Wirkungen und
Nebenwirkungen der Psychotherapie“ hin, die der psychotherapeutischen
Berufsgruppe ein gutes Zeugnis ausstellt.
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
227
Literatur
Aigner Gerhard (2000): Zur Situation der Patientenrechte in Österreich.
Recht der Medizin, 77 (3/2000), 77–82.
Aull Margret (2001): Vorwort. In: Firlei, Kierein, Kletecka-Pulker: Jahrbuch
für Psychotherapie und Recht II, 7.
BMGF 2006: Psychotherapie. Wenn die Seele Hilfe braucht. Informations-
broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Wien.
Czypionka T., Kraus M., Riedel M., Röhrling G., Walch D. (2007a): Kon-
sumentenschutz im Gesundheitswesen: Internationale Betrachtungen
für eine neue Rolle der Sozialversicherung. Projektbericht, Institut für
Höhere Studien, Juli 2007
Czypionka T., Kraus M., Riedel M., Röhrling G., Walch D. (2007b): Kon-
sumentenschutz im Gesundheitswesen: Eine internationale Perspektive.
Health System Watch (Beilage zu Soziale Sicherheit) III/Herbst 2007
Firlei Klaus (2010): Die Zulässigkeit außergesetzlicher Versorgungsmodelle
bei der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Expertise zur Zu-
lässigkeit von „Vereinsverträgen“ zur Versorgung mit Sachleistungen
der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Psychotherapie Forum
1/2010, Supplement, 1–33.
Firlei Klaus, Kierein Michael, Kletecka-Pulker Maria (2000): Jahrbuch für
Psychotherapie und Recht I. Wien: Facultas.
Firlei Klaus, Kierein Michael, Kletecka-Pulker Maria (2001): Jahrbuch für
Psychotherapie und Recht II. Wien: Facultas.
Firlei Klaus, Kierein Michael, Kletecka-Pulker Maria (2004): Jahrbuch für
Psychotherapie und Recht III. Wien: Facultas.
Firlei Klaus, Kierein Michael, Kletecka-Pulker Maria (2005): Jahrbuch für
Psychotherapie und Recht IV/V. Wien: Facultas.
Fraunbaum Josef (2009): Patientenrechte in Krankenanstalten und in der
Psychiatrie, in Heimen und Pflegeeinrichtungen, in Institutionen der
Behindertenhilfe – mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. In-
formationsbroschüre der AK NÖ.
Homm Maria, Kierein Michael, Wimmer Adelheid (1996): Rechtliche Rah-
menbedingungen für die selbstständige Ausübung der Psychotherapie.
In: M. Homm, M. Kierein, R. Popp & A. Wimmer, Rahmenbedingungen
der Psychotherapie. Wien: Facultas, 21–228.
Gerhard Stemberger
228
Hutterer-Krisch Renate (2007): Grundriss der Psychotherapieethik. Praxis-
relevanz, Behandlungsfehler und Wirksamkeit. Unter Mitarbeit von R.
Riedler-Singer. Wien, New York: Springer.
Kalchschmid Gertrud (2002): Patientenrechte. Innsbruck: Tiroler Patien-
tenanwaltschaft.
Kierein, Pritz, Sonneck (1991): Psychologengesetz. Psychotherapiegesetz.
Kurzkommentar. Wien: ORAC.
Kletecka-Pulker Maria (2000): Haftungsrechtliche Fragen der Psychothera-
pie. In: Jahrbuch für Psychotherapie und Recht I (Hrsg. von K. Firlei, M.
Kierein, M. Kletecka-Pulker), Wien: Facultas, 122–138.
Kletecka-Pulker Maria (2001): Der Psychotherapeut als Zeuge unter Berück-
sichtigung der aktuellen Judikatur. In: Jahrbuch für Psychotherapie und
Recht II (Hrsg. von K. Firlei, M. Kierein, M. Kletecka-Pulker), Wien: Fa-
cultas, 11–26.
Kletter Markus (2008): Psychotherapie – Abwege oder Umwege zur Erfül-
lung des Versorgungsauftrages? Soziale Sicherheit Online Mai 2008
Kranich Christoph, Vitt Karl D., Berger Bettina, Pritzkuleit Ron (2002):
Verbraucherinformation über Leistungen und Qualität der Anbieter von
Gesundheitsdienstleistungen in Europa. Band 1: Der Bericht.
Laireiter Anton R. (2000a): Selbsterfahrung in Psychotherapie und Verhal-
tenstherapie. Tübingen: dgvt
Laireiter Anton R. (2000b): Selbsterfahrung/Eigentherapie in der Psycho-
therapie – Konzept, Methodik und erste Befunde eines empirischen Pro-
jekts. Psychotherapie Forum, 8, 159–176.
Leitner Anton, Petzold Hilarion G., Orth S., Sieper Johanna, Telsemey-
er Petra (2004): Mythos Supervision? – Zur Notwendigkeit von „kon-
zeptkritischen“ Untersuchungen im Hell- und Dunkelfeld zu Risiken,
Nebenwirkungen und Rechtsverletzungen. Düsseldorf/Hückeswagen,
www.FPI-Publikationen.de/materialien.htm Supervision: Theorie – Pra-
xis – Forschung. Eine interdisziplinäre Internet-Zeitschrift. Oktober
2004 (2/2004)
Levy Erwin (2002): Ein Fall von Manie und seine sozialen Implikationen.
Deutsche Übersetzung von Levy 1936, A Case of Mania with its Social
Implications. In: G. Stemberger (Hrsg.): Psychische Störungen im Ich-
Welt-Verhältnis. Gestalttheorie und psychotherapeutische Krankheit-
slehre. Wien: Krammer, 49–54
Patientenrechte in der Psychotherapie: Herausforderungen und Problemfelder
229
Märtens M., Petzold H. G. (2000): Therapieschäden. In: Stumm G., Pritz
A. (Hrsg.), Wörterbuch der Psychotherapie. Wien: Springer, S. 702–703.
Märtens M., Petzold H. G. (2002): Therapieschäden. Risiken und Neben-
wirkungen von Psychotherapie. Mainz: Grünewald.
Petzold H. G. (2009): Psychotherapie, die Menschen „gerecht“ wird? – Kriti-
sche Überlegungen zu Therapie und Gerechtigkeit, „Just therapy“ und Pa-
tientInnenwürde“. (Wiederveröffentlichung eines Manuskripts aus 2003).
Polyloge (Internetzeitschrift für „Integrative Therapie“) 12/2009, 1–43.
Schlicht Ekkehart (2001): Gestalt Justice. Gestalt Theory 23 (1/2001), 51–71
Soder Barbara (2007): Patientenvertretung und Patientenrechte in Tirol.
In: Anna Gamper und Cristina Fraenkel-Haeberle (Hrsg.), Gesundheits-
und Pflegewesen im Umbruch. Ein euroregionaler Rechtsvergleich.
Schriften zum Internationalen und Vergleichenden Öffentlichen Recht
Bd.3. Wien: Facultas, 39–55.
Stemberger Gerhard (1996):Menschliche Werte und Psychotherapie. In:
Renate Hutterer-Krisch (Hrsg.): Fragen der Ethik in der Psychotherapie.
Wien, New York: Springer, 61–73.
Wendisch Martin (2004): Quantitätssicherung und das Recht des Patien-
ten auf Qualität. bvvp-magazin 1/2004, 21–22
Wertheimer Max (1991): Zur Gestaltpsychologie menschlicher Werte. Auf-
sätze 1934–1940. Herausgegeben von H.-J. Walter. Opladen: Westdeut-
scher Verlag.
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Chapter
Full-text available
Schon am Beginn jeder Psychotherapie steht eine Bewertung: Es ist etwas nicht so, „wie es sein sollte“. So verschieden im einzelnen die Sichtweise zwischen Psychotherapeut und Klient auch sein mag, in diesem einen Punkt stimmen sie überein. Der jetzige Zustand ist „nicht gut“, „krankhaft“ oder wie immer „nicht in Ordnung“. Und: Es gibt demgegenüber einen anderen Zustand, der mit Hilfe der Psychotherapie erreicht werden soll, der „besser“, „gesünder“, „in Ordnung“ ist.
Book
Die Beachtung ethischer Fragen entscheidet wesentlich über die Wirksamkeit bzw. über Erfolg oder Misserfolg jeder Psychotherapie. Das vorliegende Buch vermittelt berufsethische Grundzüge im Überblick. Wenn PatientInnen über Rechte verfügen, müssen PsychotherapeutInnen Pflichten haben. Neben Begriffsklärungen, Werten und Wertkollisionen in der Psychotherapie geht es u.a. um Stadien der Moralentwicklung, den Behandlungsprozeß, Behandlungsfehler und entsprechende Umgangsformen, Verantwortung von PsychotherapeutInnen und deren Grenzen, sowie um Machtmissbrauch sexueller, narzisstischer, ökonomischer Natur. Hinweise auf ethische Richtlinien in Europa, Österreich, Deutschland, der Schweiz, und den Vereinigten Staaten befinden sich im Anhang. Das Buch wendet sich sowohl an Wissenschaftler als auch an Laien, insbesondere aber an praktizierende PsychotherapeutInnen.
Patientenvertretung und Patientenrechte in Tirol
  • Soder Barbara
Soder Barbara (2007): Patientenvertretung und Patientenrechte in Tirol. In: Anna Gamper und Cristina Fraenkel-Haeberle (Hrsg.), Gesundheitsund Pflegewesen im Umbruch. Ein euroregionaler Rechtsvergleich. Schriften zum Internationalen und Vergleichenden Öffentlichen Recht Bd.3. Wien: Facultas, 39–55.
Die Zulässigkeit außergesetzlicher Versorgungsmodelle bei der psychotherapeutischen Krankenbehandlung Expertise zur Zulässigkeit von " Vereinsverträgen " zur Versorgung mit Sachleistungen der psychotherapeutischen Krankenbehandlung
  • Firlei Klaus
Firlei Klaus (2010): Die Zulässigkeit außergesetzlicher Versorgungsmodelle bei der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Expertise zur Zulässigkeit von " Vereinsverträgen " zur Versorgung mit Sachleistungen der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Psychotherapie Forum 1/2010, Supplement, 1–33.
Integrative Therapie
  • Polyloge
Polyloge (Internetzeitschrift für "Integrative Therapie") 12/2009, 1-43.
Ein Fall von Manie und seine sozialen Implikationen . Deutsche Übersetzung von Levy 1936, A Case of Mania with its Social Implications
  • Levy Erwin
Levy Erwin (2002): Ein Fall von Manie und seine sozialen Implikationen. Deutsche Übersetzung von Levy 1936, A Case of Mania with its Social Implications. In: G. Stemberger (Hrsg.): Psychische Störungen im Ich-Welt-Verhältnis. Gestalttheorie und psychotherapeutische Krankheitslehre. Wien: Krammer, 49-54
  • Kranich Christoph
  • Vitt Karl
  • D Berger Bettina
  • Pritzkuleit Ron
Kranich Christoph, Vitt Karl D., Berger Bettina, Pritzkuleit Ron (2002): Verbraucherinformation über Leistungen und Qualität der Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Europa. Band 1: Der Bericht.